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Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen

1. Hinweis

  • Die nachfolgenden Geschäfts- und Zahlungsbedingungen sind branchenüblich. Die Erteilung eines Auftrags schliesst die Anerkennung der nachstehenden Geschäfts- und Zahlungsbedingungen durch den Auftraggeber ein.

2. Preis-, Zahlungs- und Zeitangaben

  • Alle Zeitangaben und offerierten Preise basieren auf einer normalen Verschmutzung. Die Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten und wird jeweils separat ausgewiesen.

  • Bei einem Mehraufwand oder Minderaufwand verrechnen wir die effektiv entstandenen Arbeitsaufwände.

  • Unsere Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum, wir gewähren 2% Skonto, wenn die Rechnung innerhalb von 15 Tagen beglichen wird - davon ausgenommen sind Akonto-Zahlungen.

  • Für Aufträge mit einem Volumen von CHF 12'000.00 oder höher stellen wir 70 % des Betrags als Akontozahlung nach Auftragsbestätigung in Rechnung.

3. Leistungsbemessung und Abrechnung

  • Grundlage der Leistungsbemessung: Die Bemessung unserer Leistungen erfolgt grundsätzlich auf Basis eines Mengengerüsts. Das Mengengerüst umfasst alle relevanten Leistungsparameter, wie beispielsweise:

    • Für Kanalsanierung: Länge und Durchmesser der Leitungen, Anzahl der Leitungen, Schächte, Einläufe und besondere bauliche Gegebenheiten.

    • Für Reinigung und andere Leistungen: Umfang der zu reinigenden oder zu bearbeitenden Flächen, Anzahl der zu wartenden Objekte, Verschmutzungsgrad sowie sonstige technische oder örtliche Gegebenheiten.
      Grundlage für die Erstellung des Mengengerüsts sind die vom Auftraggeber bereitgestellten Pläne, Unterlagen (z. B. TV-Aufnahmen, Protokolle) oder andere relevante Dokumentationen.

  • Abrechnung nach Mengengerüst: Leistungen, die auf Basis des Mengengerüsts angeboten werden, werden nicht nach Stundenaufwand abgerechnet. Massgeblich sind die im Angebot definierten Mengengerüste und Einheitspreise. In diesen Fällen wird kein Tages- oder Stundenrapport erstellt. Änderungen oder Ergänzungen, die vom Mengengerüst abweichen, sind durch eine schriftliche Vereinbarung zu regeln.

  • Abrechnung nach Stundenaufwand: Sofern im Angebot oder Auftrag ausdrücklich vereinbart, dass die Abrechnung nach Stundenaufwand erfolgt, wird die tatsächlich geleistete Arbeitszeit gemäss den vorher festgelegten Stundensätzen in Rechnung gestellt. Dabei kann ein Kostendach festgelegt werden, das als maximale Grenze für die Abrechnung gilt. Überschreitungen des Kostendachs sind nur zulässig, wenn sie zuvor schriftlich vom Auftraggeber genehmigt wurde.

  • Haftung für Unterlagen: Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die zur Verfügung gestellten Unterlagen (z. B. Pläne, TV-Aufnahmen) korrekt und vollständig sind. Fehlerhafte oder unvollständige Unterlagen, die zu Mehraufwand führen, können zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

  • Änderungen und Ergänzungen: Änderungen der vereinbarten Abrechnungsgrundlagen, des Mengengerüsts oder des Kostendachs bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien.

4. Starke Verschmutzung

  • In der Offertenangabe wird eine normale Verschmutzung berücksichtigt. Die Entfernung von starken und harten Ablagerungen wird nach Absprache mit dem Kunden nach Aufwand verrechnet. Arbeitsverzögerungen und Bergungskosten, die durch defekte Rohre oder nicht ordnungsgemäss verlegte Leitungen entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

  • Wasser und Strom werden bauseits zur Verfügung gestellt. Kosten von Wasserbezügen ab Hydranten werden weiterverrechnet.

5. Mechanische Fräsarbeiten

  • Stark angerostete, verkalkte oder defekte sowie schadhaft verlegte Leitungen werden ohne unsere Verantwortung ausgebohrt. Die Draintec AG lehnt in solchen Fällen jede Haftung bei Rohrbeschädigungen und deren Folgen ab.

6. Spülen

  • Um dem Auftraggeber eine Garantie für die Spülarbeiten und die Ausführung unserer Arbeit gewährleisten zu können, müssen die für die Reinigung notwendigen Putzstutzen oder Kontrollschächte vorhanden sein. Die Spüldüse muss gegen das Gefälle eingeführt werden können, sodass der eigentliche Spülvorgang beim Zurückziehen der Spülwerkzeuge erfolgt.

  • Bei Neubauten, bei denen eine Schlussspülung ausgeführt wird, gewähren wir nur eine Garantie, wenn dieselben Leitungen mit Kanal-TV kontrolliert werden können.

  • Einsätze mit Spezialdüsen werden separat verrechnet. Stark angerostete, defekte oder schadhaft verlegte Leitungen werden ohne unsere Verantwortung gespült. Die Draintec AG lehnt in solchen Fällen jede Haftung und deren Folgen ab.

  • Bei Arbeiten, die einen Saugwagen erfordern, garantieren wir eine fachgerechte Ausführung sowie eine gesetzeskonforme Entsorgung des Sauggutes.

  • Um die Leitungen und Abläufe fachgerecht reinigen zu können, müssen bei den Reinigungsarbeiten alle Räume, Keller und Parkplätze frei und zugänglich sein.

7. Garantiebestimmungen Inliner- und Sprayliner-Verfahren

  • Die Draintec AG bietet auf Rohrsanierungen mit dem Inliner- und Sprayliner-Verfahren eine 5-jährige Garantie, wenn die Schäden auf das Material oder Arbeiten der Draintec AG zurückzuführen sind.

8. Arbeits- und Überzeit

  • In den Offertenangaben sind Einrichtungs- und Abräumkosten standardmässig als Pauschale enthalten. Im Ausnahmefall kann jedoch effektiv abgerechnet werden. Sollte es aus unvorhergesehenen Gründen zu einer Überzeit kommen, wird diese nachträglich effektiv verrechnet. Minimale Arbeitszeiten werden mit mindestens einer Stunde berechnet.

  • SUVA-Vorschriften zwingen uns, gewisse Arbeiten zu zweit auszuführen.

9. Reklamationen

  • Beanstandungen müssen spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Abschluss der Arbeiten schriftlich bei der Draintec AG eingehen, ansonsten gilt die erbrachte Leistung als vertragsgemäss erbracht und vom Auftraggeber akzeptiert. Die verrechneten Leistungen sind in diesem Fall vollständig zu bezahlen.

  • Wird innerhalb der Frist eine schriftliche Reklamation eingereicht, verpflichtet sich die Draintec AG, diese zeitnah zu prüfen und, falls begründet, angemessene Korrekturmassnahmen durchzuführen.

  • Eine Abnahme der Leistung gilt als erfolgt, wenn:

    • Der Auftraggeber die Arbeiten ausdrücklich abnimmt,

    • Keine Beanstandung innerhalb der Frist eingereicht wird, oder

    • Die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder Dritten in Betrieb genommen bzw. weiterverwendet wird.

  • Nach erfolgter Abnahme sind spätere Reklamationen ausgeschlossen, sofern diese nicht auf versteckte Mängel zurückzuführen sind, die bei der Abnahme nicht erkennbar waren.

10. Haftungsauschluss bei Nichteinhaltung von Anweisungen

  • ​Die Draintec AG übernimmt keine Haftung für Schäden an den ausgeführten Arbeiten, die aus der Nichteinhaltung von Anweisungen durch den Auftraggeber, dessen Mieter oder andere beauftragte Dritte resultieren.

  • Entstehen durch solche Verstösse Schäden an unseren Maschinen oder Verletzungen an unseren Mitarbeiter, werden die daraus resultierenden Kosten dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.

11. Haftungsausschluss und Zustimmungsverfahren bei Sanierungsarbeiten an stark beschädigten oder verschlissenen Anlagen

  • Bei Sanierungsarbeiten an Leitungen oder Anlagen, deren Verschleiss oder Beschädigung bereits stark fortgeschritten ist, übernimmt die Draintec AG keine Garantie für den Erfolg der Sanierung. Obwohl eine technische Sanierung unter Umständen möglich sein kann, kann aufgrund des Zustands der betroffenen Teile keine Gewährleistung für die langfristige Haltbarkeit oder Funktionsfähigkeit übernommen werden.

  • Falls es während oder nach den Sanierungsarbeiten aufgrund des bestehenden Zustands zu einem vollständigen Versagen oder weiteren Schäden kommt, schliesst die Draintec AG jegliche Haftung für daraus entstehende Folgen aus. Der Auftraggeber wird vor Beginn der Sanierung über den Zustand der Anlage, die möglichen Risiken sowie die Erfolgsaussichten informiert.

  • Die Sanierung wird ausschliesslich nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers durchgeführt. Diese Zustimmung kann in Form einer Unterschrift oder einer schriftlichen Bestätigung per E-Mail erfolgen. Der Auftraggeber nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Sanierung auf eigenes Risiko erfolgt, und trägt sämtliche daraus resultierenden Kosten und Konsequenzen.

12. Zustimmung zu Mehrkosten

  • Zusätzliche Arbeiten, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen und Mehrkosten verursachen, werden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung eines autorisierten Entscheidungsträgers des Auftraggebers ausgeführt. Diese Zustimmung kann durch handschriftliche Unterschrift (digital auch möglich) oder per E-Mail erteilt werden.

13. Kompetenzenübersicht bei mehreren Entscheidungsträgern

  • Bei Projekten mit mehreren beteiligten Parteien oder Entscheidungsträgern (z. B. Baukommissionen, Verwaltungen) hat der Auftraggeber der Draintec AG eine schriftliche, verbindliche und durch die Eigentümerschaft bestätigte Übersicht der Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse aller involvierten Organe zur Verfügung zu stellen. Diese Übersicht dient der klaren Regelung von Verantwortlichkeiten und Entscheidungswegen während der Projektdurchführung.

14. Haftpflicht

  • Die Draintec AG hat bei der Allianz Versicherungsgesellschaft eine auf den gesetzlichen Haftpflicht- und Versicherungsbedingungen beruhende Versicherung abgeschlossen.

15. Datenschutz

  • ​​Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten: Wir erheben, verarbeiten und nutzen personenbezogene Daten ausschliesslich im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Personenbezogene Daten werden nur erhoben, wenn Sie uns diese im Rahmen einer Anfrage, Bestellung oder anderweitigen Kontaktaufnahme zur Verfügung stellen.

  • Zweck der Datenverarbeitung: Die von Ihnen bereitgestellten Daten werden zur Erfüllung und Abwicklung der vertraglichen Verpflichtungen, zur Kommunikation mit Ihnen sowie zur Verbesserung unserer Dienstleistungen verwendet.

  • Weitergabe an Dritte: Ihre personenbezogenen Daten werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist für die Vertragserfüllung erforderlich (z. B. Weitergabe an Dienstleister) oder wir sind gesetzlich dazu verpflichtet.

  • Speicherdauer: Personenbezogene Daten werden nur so lange gespeichert, wie es für die Erfüllung der genannten Zwecke erforderlich ist oder wie es gesetzliche Aufbewahrungsfristen vorsehen.

  • Rechte der betroffenen Person: Sie haben das Recht, Auskunft über die von uns gespeicherten Daten zu verlangen, diese zu korrigieren, deren Verarbeitung einzuschränken, sie löschen zu lassen oder der Verarbeitung zu widersprechen. Entsprechende Anfragen können schriftlich an unsere im Impressum genannte Adresse gerichtet werden.

  • Datensicherheit: Wir setzen angemessene technische und organisatorische Massnahmen ein, um Ihre Daten vor unberechtigtem Zugriff, Verlust oder Missbrauch zu schützen.

16. Salvatorische Klausel

  • Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam, rechtswidrig oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer Vertragslücke.

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  • Das Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht. Der Gerichtsstand ist am Sitz der Draintec AG.

Version 1.5 / gültig ab 19.02.2025

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